Arbeit in Belgien für ausländische Staatsangehörige

Zuallererst ist es unerlässlich zu wissen, dass :

 

 

Aufenthaltsberechtigte EU-Bürger können ohne besondere Genehmigung in Belgien arbeiten.

 

 

Bei Nicht-EU-Bürgern führt das Aufenthaltsrecht, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, nicht automatisch zum Recht, in Belgien zu arbeiten.

 

 

GrundsätzlichIn Belgien muss jede Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Belgien eine Arbeitsleistung erbringen möchte, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, während Selbstständige einen Berufsausweis beantragen müssen.

 

Zu diesen Prinzipien gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen oder besondere AnwendungsmodalitätenDie Höhe der Entschädigung hängt unter anderem vom Arbeitsmarkt, internationalen Übereinkommen, der geplanten Tätigkeit, der Dauer ihrer Ausübung und dem Aufenthalt des ausländischen Arbeitnehmers ab.

 

Die Materie ist also sehr komplex, und um Ihnen eine genaue Standortbestimmung in Bezug auf Ihre persönliche Situation zu ermöglichen, lohnt es sich, den ausgezeichneten Praktischen Leitfaden zu konsultieren, der auf der Website von ADDE veröffentlicht wurde. www.adde.be

 

In sehr kurzer und schematischer Form sind hier die verschiedenen Fälle aufgeführt:

 

Ausländer, denen ein unbegrenzter Aufenthalt gestattet ist Die Liste der Arbeitnehmer, die von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsgenehmigung befreit sind, ist sehr lang und komplex, aber zusammengefasst und mit einigen Nuancen dürfen Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, sowie bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, die im Gesetz erschöpfend beschrieben sind, in Belgien arbeiten, sobald sie ihre Aufenthaltsgenehmigung ohne zusätzliche Formalitäten erhalten haben: Es handelt sich um ganz besondere Beschäftigungen, deren sehr lange Liste hier wiederzugeben zu mühsam wäre; sie ist einsehbar unter : (http://www.ejustice.just.fgov.be)

 

Andere Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung (Es gibt drei Kategorien von Arbeitserlaubnissen für Personen, die in einem Subordinationsverhältnis (abhängige Beschäftigung) arbeiten:

 

–       Der A-FührerscheinEin unbefristeter, für alle Berufe im Angestelltenverhältnis gültiger Aufenthaltstitel, der nur für Arbeitnehmer gilt, die mehrere Jahre mit einer Arbeitserlaubnis B in Belgien gearbeitet haben;

–       Der B-FührerscheinDie auf zwölf Monate befristete und auf die Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber beschränkte Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn "unter den auf dem Arbeitsmarkt befindlichen Arbeitnehmern kein Arbeitnehmer gefunden werden kann, der in der Lage ist, die in Aussicht genommene Stelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch durch eine angemessene Berufsausbildung zufriedenstellend zu besetzen". Sie wird nur ausgestellt, wenn ein bestimmter Arbeitgeber eine Genehmigung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers beantragt und erhält; 

–          Der C-FührerscheinEin befristetes Aufenthaltsrecht, das für alle Beschäftigten gilt, wird bestimmten Kategorien von Ausländern aufgrund ihres Aufenthalts gewährt.

Die Anträge müssen bei den zuständigen regionalen Behörden eingereicht werden, je nachdem, wo der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

 

Für Selbstständige : Aufenthaltsberechtigte Ausländer, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben wollen, die für Belgien von wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, künstlerischem oder sportlichem Interesse ist, können nach Prüfung ihres Antrags durch den Föderalen Öffentlichen Dienst für Wirtschaft, Mittelstand, KMB und Energie einen Berufsausweis erhalten. 

 

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