Gesetzliches Zusammenleben

 

Zwei Personen, die zusammenleben, können eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenlebens bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde. Diese Erklärung wird vom Standesbeamten beurkundet und verleiht den Zusammenwohnenden Rechte und Pflichten, die gerichtlich durchgesetzt werden können: 

 

  • Schutz der Familienwohnung: Einer der beiden Zusammenlebenden darf nicht allein entscheiden, ob er die Familienwohnung verkauft, verschenkt oder eine Hypothek darauf aufnimmt.
  • Die Verpflichtung jedes Mitbewohners, zu den Kosten des gemeinsamen Lebens beizutragen.
  • Die gesamtschuldnerische Verpflichtung, sich an den Schulden zu beteiligen, die für die Bedürfnisse des gemeinsamen Lebens oder für die Kinder, die sie gemeinsam aufziehen, eingegangen wurden.
  • Die Verwaltung erstellt eine gemeinsame Steuerveranlagung im Namen der beiden gesetzlich zusammenlebenden Personen.

 

Dieser Schritt steht allen Personen offen, die in Belgien zusammenleben, unabhängig von ihrer emotionalen oder familiären Bindung, vorausgesetzt, sie sind nicht verheiratet und leben nicht bereits legal mit einer anderen Person zusammen. 

 

Das gesetzliche Zusammenleben endet automatisch durch die Heirat oder den Tod eines der Zusammenlebenden oder freiwillig durch eine gemeinsame Erklärung oder eine einseitige Erklärung, die schriftlich verfasst und gegen Empfangsbestätigung beim Standesbeamten der Wohngemeinde abgegeben wird.

 

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